Hausshaltssatzung der Ortsgemeinde Kapsweyer für die Jahre 2025 und 2026 vom 14.05.2025
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf
2025 1.496.570,00 Euro
2026 1.671.450,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
2025 1.822.700,00 Euro
2026 2.147.400,00 Euro
der Jahresfehlbetrag auf
2025 -326.130,00 Euro
2026 -475.950,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf
2025 -285.550,00 Euro
2026 -435.780,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
2025 0,00 Euro
2026 0,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
2025 33.000,00 Euro
2026 11.000,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
2025 -33.000,00 Euro
2026 -11.000,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
2025 318.550,00 Euro
2026 446.780,00 Euro
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf
2025 0,00 Euro
2026 0,00 Euro
verzinste Kredite auf
2025 0,00 Euro
2026 0,00 Euro
zusammen auf
2025 0,00 Euro
2026 0,00 Euro
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt
2025 0,00 Euro
2026 0,00 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushalten voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich
auf
2025 0,00 Euro
2026 0,00 Euro
§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf:
2025 81.319,00 Euro
2026 162.638,00 Euro
§ 5 Steuern, Beiträge und Gebühren
I. Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
Die Höhe der Grundsteuer-Hebesätze werden in einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) geregelt.
2. Gewerbesteuer nach Ertrag
Die Höhe des Gewerbesteuer-Hebesatzes wird in einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) geregelt.
3. Hundesteuer
a) für den ersten Hund
2025 50,00 Euro
2026 50,00 Euro
b) für den zweiten Hund
2025 75,00 Euro
2026 75,00 Euro
c) für jeden weiteren Hund
2025 100,00 Euro
2026 100,00 Euro
d) für den ersten gefährlichen Hund / Kampfhund
2025 500,00 Euro
2026 500,00 Euro
e) für jeden weiteren gefährlichen Hund / Kampfhund
2025 800,00 Euro
2026 800,00 Euro
II. Die Sätze der Beiträge für die Unterhaltungskosten und Investitionsaufwendungen der Feld-, Weinbergs- und Waldwege (§§ 7, 8 und 11 KAG)
werden pro Hektar wie folgt festgesetzt:
2025 24,00 Euro
2026 24,00 Euro
Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche
§ 6 Eigenkapital
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals der Ortsgemeinde Kapsweyer zum 31.12.2023 beträgt 3.954.207,84 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 3.619.857,84 Euro. Das Eigenkapital verringert sich zum Ende des Haushaltsjahres 2025 um voraussichtlich 326.130,00 Euro auf 3.293.727,84 Euro und verringert sich zum Ende des Haushaltsjahres 2026 um voraussichtlich 475.950,00 Euro auf 2.817.777,84 Euro.
§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 500,00 EUR überschritten sind.
§ 8 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.500,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2025 und, soweit sie Bestimmungen für das Haushaltsjahr 2026 enthält, zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Kapsweyer, 14.05.2025
Bernhard Jud, Ortsbürgermeister
Bekanntmachung der Haushaltssatzung und Auslegung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2025 / 2026
1.
Gemäß § 97 Abs. 1 GemO wurde der Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan nach Zuleitung an den Gemeinderat bis zur Beschlussfassung zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar gehalten. Die Bekanntmachung der Offenlage erfolgte im Südpfalz-Kurier 9 / 2025 vom 26.02.2025. Ab der Bekanntmachung konnten innerhalb einer Frist von 14 Tagen Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung inklusive Haushaltsplan durch die Einwohner eingereicht werden. Einsichtnahme war möglich mittels der auf der Internetseite der Verbandsgemeinde eingestellten Entwurfsunterlagen oder falls keine elektronische Einsichtnahme genommen werden konnte, nach vorheriger Terminabsprache, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61.
Die Haushaltssatzung wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 18.03.2025 beschlossen.
2.
Die Haushaltssatzung wurde am 21.03.2025 der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau/Pfalz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 GemO vorgelegt. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 06.05.2025 unter Az.12/901-11 die kommunalaufsichtliche Genehmigung erteilt bzw. keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.
3.
Der Haushaltsplan ist gemäß § 97 Abs. 3 GemO ab Donnerstag, 22.05.2025 bis Montag, 02.06.2025 auf der Internetseite der Verbandsgemeinde www.vg-bad-bergzabern.de unter der Rubrik RAT UND VERWALTUNG {{gt}} HAUSHALTSSATZUNGEN/HAUSHALTSPLÄNE elektronisch abrufbar oder falls keine elektronische Einsichtnahme genommen werden kann, nach vorheriger Terminabsprache unter der Telefonnummer 06343-701-412, im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstraße 61, einzusehen.
4.
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der GemO, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1.
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2.
vor Ablauf, der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Bergzabern, 15.05.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
-Finanzabteilung-
Im Auftrag
Steffen Kuhn
Diese Information wurde veröffentlicht und hier am 21.05.2025 eingetragen. Angaben, z.B. zu Öffnungszeiten könnten sich inzwischen geändert haben.
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