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Der Gemeinderat beschloss einstimmig, gemäß § 28 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde, keine Haftung für ein beschädigtes Grabmal zu übernehmen. Weiter wird beschlossen, dass der neue Standort für das Grabmal durch den Nutzungsberechtigten mit der Kirchengemeinde auf kircheneigenem Grundstück Fl.St.Nr. 128/3 südlich des Hauptweges (Grünfläche im Bereich der Kirche, Pfarrwiese, Pfarrgarten) abgestimmt werden soll. Die Verkehrssicherungspflicht des zuvor genannten Grundstücks obliegt nicht der Ortsgemeinde, sondern entsprechend dem Besprechungsvermerk der Kirchengemeinde. VG-Verwaltung
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