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Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen: § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Festgesetzt werden 1. im Ergebnishaushalt 2019 2020 der Gesamtbetrag der Erträge auf 1.078.025,00 Euro 1.112.325,00 Euro der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 1.131.815,00 Euro 1.096.830,00 Euro der Jahresüberschuss/-fehlbetrag auf - 53.790,00 Euro 15.495,00 Euro 2. im Finanzhaushalt 2019 2020 der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 8.530,00 Euro 74.015,00 Euro die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 3.660,00 Euro 63.000,00 Euro die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 8.700,00 Euro 68.000,00 Euro der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf - 5.040,00 Euro - 5.000,00 Euro der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf - 3.490,00 Euro - 69.015,00 Euro § 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für zinslose Kredite auf 0,00 Euro 0,00 Euro verzinste Kredite auf 0,00 Euro 0,00 Euro zusammen auf 0,00 Euro 0,00 Euro § 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro 0,00 Euro Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushalten voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen beläuft sich auf 0,00 Euro 0,00 Euro § 4 Steuern, Beiträge und Gebühren I. Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 2019 2020 1. Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 325 v. H. 325 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 385 v. H. 385 v. H. 2. Gewerbesteuer nach Ertrag 385 v. H. 385 v. H. 3. Hundesteuer a) für den ersten Hund 45,00 Euro 45,00 Euro b) für den zweiten Hund 65,00 Euro 65,00 Euro c) für jeden weiteren Hund 90,00 Euro 90,00 Euro d) für den ersten Kampfhund 450,00 Euro 450,00 Euro e) für jeden weiteren Kampfhund 800,00 Euro 800,00 Euro II. Die Sätze der Beiträge für die Unterhaltungskosten und Investitionsaufwendungen der Feld-, Weinbergs- und Waldwege (§§ 7, 8 und 11 KAG) werden pro Hektar wie folgt festgesetzt: 24,00 Euro 24,00 Euro Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche § 5 Eigenkapital Das Eigenkapital der Ortsgemeinde Kapsweyer verringert sich zum Ende des Haushaltsjahres 2019 um voraussichtlich 53.790,00 Euro auf 3.441.206,68 Euro und erhöht sich zum Ende des Haushaltsjahres 2020 um voraussichtlich 15.495,00 Euro auf 3.456.701,68 Euro. § 6 Wertgrenze für Investitionen Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.500,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen. § 7 In-Kraft-Treten Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Kapsweyer, 05.12.2019 Ortsgemeinde Kapsweyer Felix Schönung, Ortsbürgermeister Bekanntmachung der Haushaltssatzung und Auslegung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 1) Die Haushaltssatzung wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 27.11.2019 beschlossen. 2) Die Haushaltssatzung wurde am 28.11.2019 der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau/Pfalz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 GemO vorgelegt. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Haushaltsverfügung vom 05.12.2019 unter Az. 12/901-11 keine Bedenken wegen Rechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 2 GemO geltend gemacht. 3) Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO ab Donnerstag, 12.12.2019 bis Freitag, 20.12.2019 im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, Königstr. 61, Zimmer 215 zu den allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung für jedermann Einsicht öffentlich aus. 4) Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 der GemO, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bad Bergzabern, 05.12.2019 Verbandsgemeindeverwaltung Im Auftrag Steffen Kuhn
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