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Hiermit wird gemäß der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kapsweyer in der derzeit gültigen Fassung auf den Ablauf des Nutzungsrechtes an der u. g. Grabstätte hingewiesen. Die Nutzungsberechtigten werden aufgefordert, sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Falls der Nutzungsberechtigte im Falle seines Ablebens keinen Nachfolger bestimmt und ihm dies übertragen hat, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten b) auf die Kinder c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter d) auf die Eltern e) auf die Geschwister f) auf die sonstigen Erben Wird innerhalb dieser Frist der Aufforderung nicht nachgekommen, so wird die Grabstätte durch die Ortsgemeinde Kapsweyer eingeebnet. Belegung Sterbejahr Feld Reihe Nummer Laber, Jakob † 1954 III 7 1 Laber, Rosa † 1980 Verbandsgemeindeverwaltung Bad Bergzabern, 14.01.2025 Friedhofsamt, Frau Roth Zimmer 306, Tel. 06343 701 315 Hinweis Zu der Bekanntmachung der vorstehend abgedruckten Satzung wird nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz auf Folgendes hingewiesen: (1) Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen, so gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Königstraße 61, 76887 Bad Bergzabern unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. (2) Hat jemand eine Verletzung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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